Dr. Schwind & Koll.

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Schwangerenvorsorge

Mutterschaftsrichtlinien


Bereits vor 100 Jahren gab es eine Betreuung von Schwangeren zum Zwecke der Vorsorge. Heute wird die Vorsorge nach den Mutterschaftsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorgenommen und umfasst:

  • das Screening, also die Überwachung des Gesundheitszustandes durch regelmäßige Untersuchungen,
  • die Diagnose und Therapie, also die individuelle Untersuchung je nach Risiko der Schwangeren mit dem Ziel rechtzeitiger Behandlung bei möglicherweise auftretenden Problemen sowie
  • das Informieren und Beraten der schwangeren Frau über ihren Zustand und den ihres Kindes; das weckt Bewusstsein für Veränderungen und dient dem Abbau von Ängsten, die aus Unwissenheit über die körperlichen Vorgänge entstehen können. Zudem schafft das offene Gespräch ein Vertrauensverhältnis der werdenden Mutter zum betreuenden Frauenarzt, was wiederum für die Akzeptanz der Vorsorgeuntersuchungen ein wichtiger Faktor ist.

 


Die Original-Mutterschaftsrichtlinien können Sie beim Gemeinsamen Bundesausschuss abrufen: 

 

www.g-ba.de/downloads/62-492-3191/Mu-RL_2023-04-20_iK-2023-06-30.pdf


Regelmäßig durchgeführte Untersuchungen sind in der Arztpraxis die Kontrolle des Höhenstandes des Gebärmutterbodens (Tastuntersuchung), der kindlichen Herztöne (CTG) sowie der Lage des Kindes (zunächst Ultraschall , später Tastuntersuchung).
Ziel der Mutterschaftsrichtlinien ist die „Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichende und zweckmäßige und wirtschaftliche ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und Entbindung." Mögliche Gefahren für Mutter und Kind sollen durch die Untersuchungen rechtzeitig erkannt und abgewendet bzw. behandelt werden. Risikoschwangerschaften und Risikogeburten sollen frühzeitig erkannt werden. Bei der Behandlung der Schwangeren wird unterschieden zwischen einer Basisbetreuung und einer bei Risikoschwangerschaften oder -geburten angezeigten intensiveren Betreuung.

 

Laut Mutterschaftsrichtlinien gehören zur Betreuung der Schwangeren


                             -z. B. Syphilis, Röteln, Hepatitis B
                             -mit HIV (dient dem Ausschluss einer Erkrankung; Test auf freiwilliger Basis nach vorheriger 

                               ärztlicher Beratung)
                             -sowie bei begründetem Verdacht auf Toxoplasmose und andere Infektionen

  • Blutserologische Untersuchungen nach der Geburt oder Fehlgeburt und Anti-D-Immunglobulin-Prophylaxe
  • Untersuchungen und Beratungen der Wöchnerin
  • Medikamentöse Maßnahmen und Verordnungen von Verband- und Heilmitteln
  • Aufzeichnungen und Bescheinigungen

 


Es besteht die Maßgabe, dass Ärzte, Hebammen und Krankenkassen bei der Aufklärung der Patientin über die ärztliche Betreuung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft während Schwangerschaft, Geburt sowie in der Zeit der Nachsorge zusammenwirken sollen. Im Allgemeinen ist die Vorsorge in Deutschland fast ausschließlich auf eine Betreuung durch einen Frauenarzt ausgerichtet.
Eine weitere Vorgabe von gesetzlicher Seite besteht in der Ausstellung eines Mutterpasses. Er ist Bestandteil der Mutterschaftsrichtlinien. Im Mutterpass werden für die Schwangerschaft und Geburt bedeutsame Erkrankungen, Untersuchungsergebnisse, der berechnete Geburtstermin, Krankenhausaufenthalte und Angaben zur Geburt und dem Neugeborenen eingetragen. Der Mutterpass sollte während der Schwangerschaft für Notfälle immer mitgeführt, und bei jeder Vorsorgeuntersuchung vorgelegt werden.

 

Gesetzlicher Anspruch


Jede Schwangere hat einen gesetzlichen Anspruch auf ausreichende medizinische Untersuchung und Beratung. Die Kosten hierfür werden von den gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise bei privat Versicherten von den Privatkrankenkassen übernommen. Wenn die Schwangere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezieht, so übernimmt das Sozialamt die Kosten der Schwangerenvorsorge.
Berufstätige Schwangere müssen für sämtliche Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht.


 

Ärztliche Beratung der Schwangeren


Laut Mutterschaftsrichtlinien soll die Schwangere nicht nur in ausreichendem Maße ärztlich untersucht, sondern auch beraten werden. Beim Erstgespräch geht der Arzt auf die körperlichen und psychischen Veränderungen ein, die eine Schwangerschaft bewirkt. Es sollte eine Aufklärung über den Sinn der Schwangerschaftsuntersuchungen und deren zeitlichen Ablauf stattfinden.
Zudem erläutert der Arzt der Frau gesundheitsbewusstes Verhalten in der Schwangerschaft, besonders hinsichtlich der Einnahme von Medikamenten, Drogen oder Alkohol sowie Rauchen, aber auch zum Freizeitverhalten (Reisen, Sport, Sexualverhalten). Bei der ärztlichen Beratung werden auch ernährungsmedizinische Empfehlungen gegeben. Dabei ist insbesondere auf eine ausreichende Jodzufuhr (in der Regel ist eine zusätzliche Zufuhr von 100 bis 200 μg Jodid pro Tag notwendig) und den Zusammenhang zwischen Schwangerschaft, Ernährung und Kariesrisiko hinzuweisen. Weiterhin ist die Zuführung von Folsäure, einem Vitamin der Vitamin-B-Familie sinnvoll. Die Einnahme von Folsäure ist bereits vor Beginn der Schwangerschaft zu empfehlen. Durch eine ausreichende Versorgung mit Folsäure können Fehlbildungen des Nervensystems, wie Spina bifida (offener Rücken), verhindert, bzw. das Risiko deutlich vermindert werden.
Ziel ist es, die Frau in der Zeit der Schwangerschaft auf ein bewusstes Verhalten hin zu orientieren und auf die Veränderungen positiv einzustimmen.
Die Beratung soll sich auch auf die Risiken einer HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung erstrecken. Dabei spricht der Arzt über die Infektionsmöglichkeiten und deren Häufung bei bestimmten Verhaltensweisen. Darüber hinaus erfolgt im letzten Drittel der Schwangerschaft eine bedarfsgerechte Aufklärung über die Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind (erhöhtes Kariesrisiko in der Schwangerschaft; Übertragung auf das Kind bei Benutzung eines gemeinsamen Löffels etc.).
Eine schwangere Frau hat einen Rechtsanspruch auf Beratung zu allgemeinen Fragen der Schwangerschaft (nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes).


Zeitplan der Untersuchungen


Die Erstuntersuchung mit Feststellung der Schwangerschaft sollte so bald wie möglich nach Ausbleiben der Regelblutung und positivem Schwangerschaftstest stattfinden. Dabei werden erfasst


  • die Familiengeschichte (Anamnese)
  • die Eigenanamnese
  • die Schwangerschaftsanamnese
  • die Arbeits- und Sozialanamnese
  • das Körpergewicht der Schwangeren
  • der Blutdruck
  • Urinwerte (Eiweißgehalt, Zucker oder Sediment; ggf. Bakterien)
  • Hämoglobingehalt
  • evtl. Anzahl der Erythrozyten (je nach Hämoglobingehalt)
  • Bestimmung der Blutgruppen und des Rhesusfaktors,Antikörpersuchtest (ggf. Bestimmung der Spezifität und des Titers)

 

Die folgenden Untersuchungen finden bis zur 32. SSW alle 4 Wochen statt. Danach wird der Rhythmus auf einen 2-wöchigen Abstand verkürzt. Insgesamt ergeben sich dadurch 10 bis 12 Termine. Es werden dabei jeweils folgende Untersuchungen durchgeführt:


  • Gewichtsmessung
  • Blutdruckmessung
  • Untersuchung des Urins auf Eiweiß- und Zuckergehalt, Sediment und ggf. Bakterien
  • Bestimmung des Hämoglobingehaltes, Bestimmung der Erythrozyten, wenn der Hämoglobingehalt < 11,2 g/ml ist.
  • Feststellung des Höhenstandes des Gebärmutterfundus
  • Kontrolle der Herztöne des Kindes
  • Feststellung der Lage des Kindes

 

Im Verlauf der Schwangerschaft sind drei große Ultraschalluntersuchungen vorgesehen. Die erste findet zwischen dem Beginn der 9. und dem Ende der 12. SSW statt. Die zweite Untersuchung zwischen der 19. und der 22. SSW und die dritte zwischen der 29. und der 32. SSW.  Dieses Ultraschallscreening dient der Überwachung einer normal verlaufenden Schwangerschaft insbesondere mit dem Ziel, der genauen Bestimmung des Kindsalters, der Kontrolle der Kindsentwicklung, der Suche nach auffälligen Merkmalen des Kindes und dem frühzeitigen Erkennen von Mehrlingsschwangerschaften.
In der 24. bis 27. Schwangerschaftswoche wird ein erneuter Antikörpersuchtest durchgeführt. Werden bei rhesusnegativen Schwangeren keine Antikörper festgestellt, erhalten diese eine Standarddosis Anti-D-Immunglobulin, um das Kind sicher vor einem Immunangriff durch das mütterliche Blut zu schützen. (Dokumentation im Mutterpass).

NEU Eine Anti-D-Prophylaxe  in der 24 bis 27 Schwangerschaftswoche ist nur notwendig wenn das ungeborene Kind Rhesusfaktor positiv ist. Seit 11/2020 gibt es die Möglichkeit für Rhesusfaktor negative Patientinnen  sich Blutabnehmen zu lassen und den Rhesusfaktor beim ungeborenen Kind testen zu lassen (NIPT Rhesusfaktor). Hierbei handelt es sich um eine Kassenleistung, es fallen keine Kosten für die Patientin an. Die Blutabnahme führen wir so ca. in der 20 Schwangerschaftswoche durch. 


In den Mutterschaftsrichtlinien sind auch Untersuchungen und Beratungen von Wöchnerinnen mit eingeschlossen. Ebenso die Verordnung von Medikamenten, Verbands- und Heilmitteln, die Ausstellung von Bescheinigungen sowie des Mutterpasses.


 





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